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Satzung des Vereins Tigerbaby e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen „Aktion Tigerbaby e. V.“

1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Wolfratshausen und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

2.1

Zweck des Vereins ist der Tier- und Naturschutz, insbesondere der Artenschutz für bedrohte Tierarten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch unmittelbare und mittelbare Beiträge zum Erhalt der biologischen Artenvielfalt, namentlich durch finanzielle und publizistische Unterstützung von direkten Schutzmaßnahmen, Natur- und Artenschutzmanagement, Monitoring und anderen Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen des Lebensraumschutzes, wissenschaftlicher Forschung, Bildung, Fortbildung und öffentlicher Bewusstseinsförderung, Armutsbekämpfung und anderer sozioökonomischer Begleitmaßnahmen für lokale Bevölkerungsgruppen. Weiter wird der Verein zur Erreichung des Satzungszwecks die Erweckung und Förderung des Problembewusstseins der Bevölkerung hinsichtlich des Schutzes bedrohter Tierarten durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit voranbringen, zu diesem Zweck veranlasst und fördert der Verein einschlägige Veröffentlichungen.

2.2

Zur Erreichung des in Ziff. 2.1 genannten Zweckes wird der Verein insbesondere Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen.

2.3

Die für den Vereinszweck erforderlichen und bestimmten Mittel werden durch Beiträge Geld- und Sachspenden und sonstige Zuschüsse aufgebracht.

3. Selbstlosigkeit

3.1

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2

Mittel des Vereins dürfen nur für die in Ziff. 2. genannten satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

3.3

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins die geleisteten Mitgliedsbeiträge und/oder Spenden in keinem Fall zurückerstattet.

3.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die volljährig sind, juristische Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine sein.

4.2

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und dessen Annahme seitens des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

4.3

Der Verein sieht Mitgliedschaften vor als a) Fördermitglieder, b) stimmberechtigte Mitglieder und c) Ehrenmitglieder.

Zu a) Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten, ideell sowie durch ihren Mitgliedsbeitrag.

Zu b) Stimmberechtigte Mitglieder haben sich darüber hinaus regelmäßig und aktiv für das Vereinsziel engagiert. Über ihre Aufnahme entscheidet ebenfalls der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

Zu c) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit und haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

4.4

Die Mitgliedschaft – auch für Ehrenmitglieder – endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder – bei juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinen – durch Auflösung.

4.5

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn in der Person eines Mitglieds Gründe vorliegen, durch welche die Verfolgung des Vereinszwecks wesentlich erschwert oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt wird, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins handelt, sowie in den sonstigen satzungsmäßig oder gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Ferner endet die Mitgliedschaft, sollte der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten entrichtet werden.

4.6

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zulässig.

5. Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Jedem Mitglied bleibt es unbenommen, auch einen höheren als den festgesetzten Beitrag zu zahlen.

6. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7. Vorstand

7.1

Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Nur natürliche Personen, die stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind, können in den Vorstand gewählt werden.

7.2

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

7.3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so findet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit statt.

7.4

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Verwaltung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (Fördermitglieder sowie stimmberechtigte Mitglieder);
  • Vorschlag der Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7.5

Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

8. Mitgliederversammlung

8.1

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Entscheidung über alle vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

8.2

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Der Vorstand lädt dazu schriftlich alle stimmberechtigten Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

8.3

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

8.4

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und einer vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

8.5

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine andere Stimme vertreten.

8.6

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

8.7

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.8

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

8.9

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8.10

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8.11

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in den in dieser Satzung geregelten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 40 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.

9. Auflösung

Das Vermögen des Vereins fällt bei dessen Auflösung an die „ZGAP“ (Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz) und im Fall von deren Nichtexistenz an die „Stiftung Allianz für Artenschutz“ mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Artenschutzes für bedrohte Tierarten zu verwenden. Das gleiche gilt bei Wegfall oder Aufhebung des Vereinszweckes.

 

Die Satzung von Aktion Tigerbaby e. V. kann hier als PDF heruntergeladen werden: Satzung